Unsere Satzung

Satzung

Besser gemeinsam leben - Haßberge (BGL - H)

§ 1
(Name, Sitz)

(1) Der Verein führt den Namen Besser gemeinsam leben - Haßberge

(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e. V.

(3) Der Sitz des Vereins ist 97491 Friesenhausen.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2
(Zweck)

(1) Zwecke des Vereins sind die Förderung

a. der Altenhilfe

b. der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedanken

c. des Naturschutzes und der Landschaftspflege

d. des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege

e. kultureller Zwecke

(2) Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch:

a. Beratung und Begleitung beim Bau und Betrieb von alternativen Wohnformen für ältere Menschen zur Vermeidung der Heimunterbringung, der Sicherstellung der Versorgung und der sozialen Teilhabe sowie des Angebotes von niederschwellinger Versorgung

b. Hilfe bei der Integration von ausländischen Bürgern, Flüchtlingen und Asylbewerbern durch Organisation von Kleidungs- und Nahrungsspenden, Erteilung von Deutschunterricht

c. Förderung von Maßnahmen zur biologischen Bewirtschaftung von Nutzflächen, Erhaltung alter Obst- und Gemüsesorten, Pflanzen von Hecken mit autochtonem Pflanzgut

d. Verschönerungsarbeiten unter Beachtung der denkmalpflegerischen Vorgaben an Schlössern und Kirchen

e. Schaffung von Werkstätten und Kulturkreisen zur künstlerischen Betätigung, Organisation von Kunstausstellungen.

(3) Aktive Mitglieder können für ihre Einsätze und Tätigkeiten eine angemessene finanzielle Vergütung bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale (§ 3Nr. 26 EStG) erhalten, die ausschließlich nach der geleisteten Zeiteinheit bemessen und ausgezahlt bzw. angespart wird. Alternativ ist es möglich, Zeitgutschriften zu erhalten, die ausschließlich nach der geleisteten Zeiteinheit vergeben, angespart und im Bedarfsfall eingelöst werden können. Weitere Einzelheiten hierzu sind in einer Geschäfts-und Beitragsordnung geregelt.

(4) Der Verein erfüllt seine satzungsmäßigen Zwecke durch die aktiven Mitglieder, die als Hilfspersonen des Vereins tätig werden. Sie unterliegen im Rahmen der Ausübung ihrer Tätigkeit stets den Weisungen des Vereins. Die Hilfstätigkeit der aktiven Mitglieder unterliegt der Schweigepflicht. Genaueres regelt die Geschäfts- und Beitragsordnung.

§ 3
Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(2) Er darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die nicht dem Zweck des Vereins entsprechen, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen des Vereins steht den durch den Verein Begünstigten aufgrund dieser Satzung nicht zu.

(4) Über die Vergabe der Mittel entscheidet der Vereinsvorstand; sie dürfen nur für die in §2 Abs 2 aufgeführten Zwecke verwendet werden. Die Mitgliederversammlung ist spätestens in der nächsten ordentlichen Versammlung darüber zu informieren.

§ 4
(Mitgliedschaft)

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden sowie rechtsfähige Personenvereinigungen, die bereit sind, die gemeinnützigen Ziele des Vereins zu unterstützen. Zusätzlich ist es möglich, Förder- oder Ehrenmitglied zu werden. Förder- und Ehrenmtglieder sind nicht wahl- oder stimmberechtigt.

(2) Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

(3) Der Austritt aus dem Verein ist zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig; er muss mindestens zwei Monate vor Ende des Geschäftsjahres schriftlich dem Vorstand angezeigt werden.

(4) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag angerufen werden.

(5) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).

(6) Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

(7) Die Mitglieder haben jährliche Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Genaueres regelt die Geschäfts- und Beitragsordnung.

§ 5
(Vorstand)

(1) Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem / der Vorsitzenden und bis zu vier weiteren Mitgliedern, z.B. dem / der stellvertretenden Vorsitzenden, dem / der Schatzmeister(in), dem / der Schriftführer(in) oder einem / einer Beisitzer(in). Über die genaue Zusammensetzung entscheidet die Mitgliederversammlung.

(2) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem / der Vorsitzenden und dem / der stellvertretenden Vorsitzenden. Diese vertreten den Verein einzeln. Im Innenverhältnis vertritt der / die stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des / der Vorsitzenden.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.

(4) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er regelt die Aufgabenverteilung durch eine Geschäfts- und Beitragsordnung und ist für Personalbestellungen und Entlassungen zuständig.

(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Leiter der Vorstandsitzung (Vorsitzende(r) oder stellvertretende(r) Vorsitzende(r)). Er ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter einer der Vorsitzenden anwesend ist. Einladungen in elektronischer Form (e-mail, Fax,...) sind zulässig.

(6) Die Mitglieder der Vorstandschaft sind ehrenamtlich tätig. Eine Aufwandsentschädigung sowie die Erstattung von Auslagen für Fahrtkosten, Post- und Telefongebühren, Büroartikel usw. wird gewährt.

§ 6
(Mitgliederversammlung)

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

(2) Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Einladungen in elektronischer Form (e-mail, Fax,...) sind zulässig. Anträge an die Mitgliederversammlung müssen mindestens 8 Tage vorher beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.

(3) Versammlungsleiter ist der Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende bzw. ein anderes Mitglied des Vorstandes. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird ein Protokollführer von der Mitgliederversammlung bestimmt.

(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer / Protokollführer zu unterschreiben ist.

§ 7
(Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens)

(1) Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen einer Mitgliederversammlung erforderlich.

(2) Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögens des Vereins an den Landkreis Haßberge, der es unmitelbar und ausschliesslich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Friesenhausen,____________(Datum)